Organe
§ 7.
(1) Die Organe der Stiftung sind
- 1. der Stiftungsvorstand (§ 8),
- 2. das Kuratorium (§ 9) sowie
- 3. der Stiftungsprüfer bzw. die Stiftungsprüferin (§ 10).
(2) Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin üben die Mitglieder der Organe ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40252967
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