§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe je eine Aufgabe aus nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Dachausmittlung,
  2. b) Darstellung einer einfachen Holzverbindung und einer einfachen Dachkonstruktion.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006948

Dokumentnummer

NOR12075664

alte Dokumentnummer

N5198811005E

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