Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe je eine Aufgabe aus nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Dachausmittlung,
- b) Darstellung einer einfachen Holzverbindung und einer einfachen Dachkonstruktion.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006948
Dokumentnummer
NOR12075664
alte Dokumentnummer
N5198811005E
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