Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer einfachen Zeichnung oder Montageskizze zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006947
Dokumentnummer
NOR12075653
alte Dokumentnummer
N5198810993E
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