Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen mechanischen Werkstückes,
- b) Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) einer einschlägigen Schaltung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006933
Dokumentnummer
NOR12075538
alte Dokumentnummer
N5198810774F
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