Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Skizzieren von Zähnen,
- b) Anfertigen von Skizzen von prothetischen und orthodontischen Arbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006898
Dokumentnummer
NOR12075242
alte Dokumentnummer
N51987193830
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