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§ 7 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Geschäftsführung

§ 7.

(1) Die Geschäftsführung des Abgrenzungsbeirats obliegt dem/der Vorsitzenden. Dabei kommen dem/der Vorsitzenden des Abgrenzungsbeirats insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Führen aller laufenden Geschäfte des Abgrenzungsbeirats und die Sicherstellung der notwendigen Information der Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen);
  2. 2. Vorbereitung der Sitzungen des Abgrenzungsbeirats, einschließlich deren Einberufung, sowie das Bereitstellen eines Schriftführers/einer Schriftführerin. Diese/r hat den wesentlichen Inhalt der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen eines Gutachtens festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern und Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Abgrenzungsbeirats zur Verfügung zu stellen;
  3. 3. Veröffentlichung der Beratungsergebnisse gemäß § 9.

(2) Zur Führung der Bürogeschäfte des Abgrenzungsbeirats wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die/den Vorsitzende/n bei der Geschäftsführung zu unterstützen hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081776

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