Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 1017/1994 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
§ 7.
(1) Die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze der verkauften Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) und des vermarkteten Fleisches (§ 4 Abs. 2) sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer) für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse zu erfolgen.
(2) Die Aufgaben der Vieh- und Fleischmarktkasse hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Daten sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen angelieferten Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Agrarmarkt Austria unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bekanntzugeben.
Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 1017/1994 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Schlagworte
Viehmarktkasse
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006544
Dokumentnummer
NOR40007168
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