§ 7 Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.

Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 1017/1994 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

§ 7.

(1) Die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze der verkauften Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) und des vermarkteten Fleisches (§ 4 Abs. 2) sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer) für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse zu erfolgen.

(2) Die Aufgaben der Vieh- und Fleischmarktkasse hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(3) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Daten sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen angelieferten Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Agrarmarkt Austria unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bekanntzugeben.

Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 1017/1994 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Viehmarktkasse

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006544

Dokumentnummer

NOR40007168

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