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§ 7 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1939

§ 7

Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.

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