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§ 7 EmRegV-OW 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Schlussbestimmung

§ 7.

Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40196194

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