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§ 7 Emissionskatasterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2002

Bezugszeitraum

§ 7.

Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001998

Dokumentnummer

NOR40031528

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