Hebammenberatungen
§ 7.
(1) Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäßAnlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.
(2) Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäßAnlage A vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280447
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
