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§ 7 Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Geschäftsfall

§ 7

(1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt (ausgenommen der Schwerpunkt Digitaler Verkauf) entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf sämtliche nachstehende Bereiche zu erstrecken:

  1. 1. Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
  2. 2. Leistungsbereich Absatz.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.

(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.

(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schriftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40193258

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