§ 7
(1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen Befreiung von der österreichischen Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
(2) Die nicht im Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede Einschränkung.
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