Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
§ 7.
(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist auch zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 befindet, und sind Ursachen für eine allfällige Abweichung zu identifizieren und zu begründen und Maßnahmen zur Rückkehr auf den Zielpfad vorzuschlagen. Die Kosten für die Erstellung des Berichts sind jeweils zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Erstellung aller nationalen Pläne und Programme gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen ist in Bezug auf Energie- und Klimaziele auf eine effiziente und kosteneffektive Mittelverwendung unter Berücksichtigung von größtmöglichen Synergiepotenzialen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Evaluierungsreport, Abwicklungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164310
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)