§ 7.
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes an den geschädigten Eigentümer rückgestellten Erträgnisse unterliegen bei ihm weder der Einkommen- noch der Gewerbesteuer. Für Abgabenrückstände des Erwerbers, die für die Zeit vor dem 27. April 1945 auf das entzogene Vermögen und dessen Erträgnisse entfallen, haftet der geschädigte Eigentümer bis zum Werte der rückgestellten Erträgnisse; für die Abgabenrückstände, die auf die Zeit seit dem 27. April 1945 entfallen, haftet er bis zum Werte des rückgestellten Vermögens und der Erträgnisse.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
20000698
Dokumentnummer
NOR40007997
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