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§ 7 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 7

Apothekerpraktikanten.

(1) Das Gesundheitsamt hat dem, der als Praktikant in eine Lehrapotheke eintreten will, auf Grund der ihm vorzulegenden Papiere (Zeugnis über die wissenschaftliche Vorbildung, vgl. § 6, Abs. 1a der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 – Reichministerialbl. S. 769 –, Zeugnis über die Wiederimpfung und selbstgeschriebener Lebenslauf) ein Zulassungszeugnis auszustellen, aus dem auch der Tag des Eintritts in die Lehrapotheke ersichtlich sein muß. Ohne dieses Zeugnis darf kein Apothekenvorstand einen Praktikanten annehmen. Wechselt ein Praktikant die Ausbildungsstelle (vgl. § 6, Abs. 1, Buchstabe b, Satz 7, der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 – Reichsministerialbl. S 769), so ist das Zulassungszeugnis von dem für die neue Ausbildungsstelle zuständigen Amtsarzte zu genehmigen. Vor der Genehmigung hat sich dieser das Abgangszeugnis der früheren Lehrapotheke, aus dem der Grund des Wechsels der Ausbildungsstelle ersichtlich sein muß, vorlegen zu lassen.

(2) Das vom Apothekenvorstand bei Beendigung der Ausbildungszeit auszustellende Zeugnis, das außer einem Urteil über Leistungen und Führung des Praktikanten auch eine Angabe über etwaige Unterbrechungen der Praktikantenzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Buchstabe b, Satz 5 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934) enthalten muß, ist vom Amtsarzt hinsichtlich der Dauer der Ausbildung zu prüfen und amtlich zu bestätigen. Dasselbe gilt von dem bei einem Wechsel der Lehrapotheke auszustellenden Abgangszeugnis.

Schlagworte

RMinBl. S 769/1934

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054951

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