Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | – | Oberleutnant |
– | 1 Jahr und sechs Monate | – | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | – | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | – | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | – | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | – | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | – | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | – | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | – | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | – | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | – | |
– | – | Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 | Brigadier |
FG 6 | – | Abs. 4 Z 1 | |
FG 7 |
| Abs. 6 | Generalmajor |
FG 8 und 9 | – | Abs. 6 | Generalleutnant |
– | – | Abs. 7 | General |
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
- 1. in der Funktionsgruppe 6 und
- 2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
- 1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
- 2. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
- 3. die Brigadekommandanten,
- 4. der Kommandant
- a) der Heeresunteroffiziersakademie,
- b) der Heerestruppenschule,
- c) der Heereslogistikschule,
- d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
- e) des Jagdkommandos,
- 5. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
- 6. der Leiter
- a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
- b) des Materialstabes Luft und
- c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
- 7. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
- 8. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
- 9. der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
- 10. die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
Schlagworte
Fliegerschule
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Gesetzesnummer
20010227
Dokumentnummer
NOR40223452
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