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§ 7 DGV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 7.

(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Oberleutnant

1 Jahr und sechs Monate

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

GL

15 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

GL

23 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

Abs. 4 Z 2 und Abs. 5

Brigadier

FG 6

Abs. 4 Z 1

FG 7

 

Abs. 6

Generalmajor

FG 8 und 9

Abs. 6

Generalleutnant

Abs. 7

General

    

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

  1. 1. in der Funktionsgruppe 6 und
  2. 2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

  1. 1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
  2. 2. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
  3. 3. die Brigadekommandanten,
  4. 4. der Kommandant
  1. a) der Heeresunteroffiziersakademie,
  2. b) der Heerestruppenschule,
  3. c) der Heereslogistikschule,
  4. d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
  5. e) des Jagdkommandos,
  1. 5. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
  2. 6. der Leiter
  1. a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
  2. b) des Materialstabes Luft und
  3. c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
  1. 7. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
  2. 8. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
  3. 9. der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
  4. 10. die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.

(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Schlagworte

Fliegerschule

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40223452

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