§ 7 DAVID-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.2012

Verbrauchsinformation durch den Netzbetreiber für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

§ 7

(1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 4 zu entsprechen hat.

(2) Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3 und 4 zu entsprechen hat.

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