§ 7 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 6 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Melderkreise die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten zu erstatten:
- a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
- b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab2 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
- c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab3 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
- d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in BeilageAb4 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
- e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab5 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
- f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in BeilageAb6 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
Schlagworte
Einlagenkonto
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40261106
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