§ 7 Datenmodellverordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2016

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Einlagen- und Sachkonten-Cubes zu erstatten:

  1. a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben.
  2. b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1b (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3b angeführten Wertarten anzugeben.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1c (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3b auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.
  4. d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1d (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3b auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.
  5. e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1e (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3a auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.
  6. f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1f (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3a auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.

Schlagworte

Einlagenkonto

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009557

Dokumentnummer

NOR40181786

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