§ 7 Datenmodellverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.2015

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Kreditdaten wie folgt zu erstatten:

a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1 (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

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