3. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen Zuständige Behörde
§ 7.
Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (§ 63 Abs. 1 Z. 11 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung).
Schlagworte
Durchführungsakte
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012488
Dokumentnummer
NOR40259324
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)