3. HAUPTSTÜCK Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- 1. für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
- 2. wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
- 3. für Lieferungen von Waren im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 123 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet,
- 4. für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation sowie
- 5. für Aufträge auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens und einem oder mehreren Drittländern für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 4. Hauptstück des 3. Teiles ergibt. Auf Vergaben in diesen Bereichen finden die Bestimmungen des 4. Teiles keine Anwendung.
(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154269
alte Dokumentnummer
N9199329077J
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