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§ 7 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2010

3. Abschnitt

Herdenklassifizierung und ‑überwachung Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 7

(1) Die Bestände jedes Bundeslandes sind in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

  1. 1. über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder
  2. 2. über die Jungkuhgruppe oder
  3. 3. über das Jungtierfenster oder
  4. 4. über die Bestandsuntersuchung

    vorzunehmen. Bei Untersuchungen gemäß Z 4 sind alle Rinder, die innerhalb eines Jahres ab der Probennahme nachgeboren wurden, mit geeigneter Methode auf BVD zu untersuchen.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  2. 2. mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  3. 3. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und
  2. 2. alle Blutproben zweier weiterer im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  3. 3. alle Milchproben oder Blutproben zweier weiterer im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  4. 4. zwei weitere mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  5. 5. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(6) In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grunduntersuchung erforderlich.

(7) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

(8) Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Alle Blutproben müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
  2. 2. Die Blutproben von allen Rindern, die innerhalb eines Jahres ab der Bestandsuntersuchung nachgeboren wurden, müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
  3. 3. Die Grunduntersuchung ist frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen.
  4. 4. Seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(9) Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(10) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

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