Datenquellen
§ 7.
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40076929
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