Theoretische Ausbildung
§ 7.
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. allgemeine theoretische Ausbildung, welche an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) erfolgt, sowie
- 2. ressortinterne theoretische Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20013105
Dokumentnummer
NOR40276205
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