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§ 7 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Beckenwasser

§ 7

(1) Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
  1. a) Koloniebildende Einheiten: bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
  2. b) Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  3. c) Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  4. d) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
  5. e) Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreiten,
  2. b) der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,
  3. c) die Konzentration an freiem Chlor
  1. aa) muss in allen Beckenteilen
  1. bb) muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mindestens 0,6 mg/l betragen und
  2. cc) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern und Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken 2,0 mg/l nicht überschreiten,
  1. d) die Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
  2. e) die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
  3. f) der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,
  4. g) das Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
  5. h) der Gehalt an Chloriden darf
  1. aa) in Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,
  2. bb) in Freibecken nicht mehr als 350 mg/l,
  3. cc) in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht mehr als 100 mg/l (in Warmsprudelbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Hallen- oder Freibecken betrieben werden, gilt der jeweilige Höchstwert gemäß aa) oder bb))

    über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,

  1. dd) in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von maximal 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
  1. i) der Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
  2. j) die Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
  1. aa) bei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 mindestens 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
  2. bb) beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 mindestens 720 mV betragen.
  1. 3. Es dürfen in chemischer Hinsicht
  1. a) keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
  2. b) keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

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