Flugstreckenpläne
§ 7.
Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099746
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