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§ 7 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

§ 7

Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.

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