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§ 7 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Bundesverwaltungsgericht

§ 7.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

  1. 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
  3. 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
  4. 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  5. 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278179

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