Theoretische Ausbildung
§ 7.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
- 2. eine individuelle Schwerpunktausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 172 Unterrichtseinheiten und besteht aus:
| Unterrichtseinheiten |
VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Mitarbeitende) | 80 |
VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills | 7 |
Individuelle Schwerpunktausbildung | 84 |
Gesamt | 172 |
(3) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 144 Unterrichtseinheiten und besteht aus:
| Unterrichtseinheiten |
VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Bedienstete) | 80 |
VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills | 7 |
Individuelle Schwerpunktausbildung | 56 |
Gesamt | 144 |
(4) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten und besteht aus:
| Unterrichtseinheiten |
VAB Basislehrgang v3/v4 | 64 |
Individuelle Schwerpunktausbildung | 56 |
Gesamt | 120 |
(5) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, sowie A4/v4 beträgt insgesamt mindestens 92 Unterrichtseinheiten und besteht aus:
| Unterrichtseinheiten |
VAB Basislehrgang v3/v4 | 64 |
Individuelle Schwerpunktausbildung | 28 |
Gesamt | 92 |
(6) Die einzelnen Module der individuellen Schwerpunktausbildung werden gemäß der in § 2 formulierten Zielsetzung für jede auszubildende Person anhand der Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes im Ausbildungsplan individuell festgelegt. Die Module umfassen vorwiegend Seminare (mit oder ohne Prüfung), welche vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, der Verwaltungsakademie des Bundes oder in begründeten Ausnahmefällen einem externen Bildungsanbieter durchgeführt werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Verwaltungsbereich, Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20012381
Dokumentnummer
NOR40256396
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)