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§ 7 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Theoretische Ausbildung

§ 7.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
  2. 2. eine individuelle Schwerpunktausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 172 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Mitarbeitende)

80

VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills

7

Individuelle Schwerpunktausbildung

84

Gesamt

172

  

(3) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 144 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Bedienstete)

80

VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills

7

Individuelle Schwerpunktausbildung

56

Gesamt

144

  

(4) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v3/v4

64

Individuelle Schwerpunktausbildung

56

Gesamt

120

  

(5) Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, sowie A4/v4 beträgt insgesamt mindestens 92 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v3/v4

64

Individuelle Schwerpunktausbildung

28

Gesamt

92

  

(6) Die einzelnen Module der individuellen Schwerpunktausbildung werden gemäß der in § 2 formulierten Zielsetzung für jede auszubildende Person anhand der Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes im Ausbildungsplan individuell festgelegt. Die Module umfassen vorwiegend Seminare (mit oder ohne Prüfung), welche vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, der Verwaltungsakademie des Bundes oder in begründeten Ausnahmefällen einem externen Bildungsanbieter durchgeführt werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Verwaltungsbereich, Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256396

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