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§ 7 Beschussämterverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1999

§ 7.

Hinsichtlich der Vorlage von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung in den errichteten Nebenstellen der Beschussämter gilt folgendes:

  1. 1. Der Antragsteller hat mindestens vier Wochen vor der Vorlage neuer Typen von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen dem zuständigen Beschussamt die für die Durchführung der beschussamtlichen Erprobung wesentlichen Konstruktions- und/oder Funktionszeichnungen sowie die Abmessungen der Läufe und der Patronenlager einschließlich der Fertigungstoleranzen der der beschussamtlichen Erprobung zu unterziehenden Waffentypen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
  2. 2. Der Antragsteller hat mindestens vier Wochen vor der Vorlage geänderter Typen oder Ausführungsformen von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen dem zuständigen Beschussamt die Bezug habenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

Schlagworte

Konstruktionszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001348

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