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§ 7 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

3. Abschnitt

Datensicherheitsmaßnahmen Abfrageberechtigte Personen

§ 7.

Jede bzw. jeder Abfrageberechtigte hat der bzw. dem Verantwortlichen ausgewählte Personen, die an der betreffenden Institution (Bildungsdirektion oder IQS) tätig sind, zu benennen, denen die bzw. der Verantwortliche in Folge eine individuelle Abfrageberechtigung für die Gesamtevidenz einräumen kann. Die oder der Abfrageberechtigte ist in jedem Fall auf Antrag auch eine abfrageberechtigte Person.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234728

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