Militärdelikte.
§ 7.
(1) Wegen eines in dem deutschen Militärstrafgesetzbuche, in einem dieses ergänzenden Gesetze oder in einer zur Ergänzung dieser Gesetze bestimmten Verordnung mit Strafe bedrohten militärischen Verbrechens oder Vergehens findet eine Verfolgung auch dann nicht mehr statt, wenn die Tat nach österreichischem Rechte (Anhang zum Strafgesetz) strafbar wäre.
(2) Urteile der deutschen Militärgerichte und der SS-Gerichte gelten, gleichviel ob sie innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich gefällt worden sind, für das Gebiet dieser Republik als nicht erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20010320
Dokumentnummer
NOR40208159
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