§ 7.
(1) Zur Ausübung des im § 128 Z 8c der Gewerbeordnung 1973 (Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften) hinsichtlich des Großhandels mit Giften festgelegten Gewerbes ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
- 1. Ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
- 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
- 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
- 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
- 5. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 3) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007447
Dokumentnummer
NOR12081559
alte Dokumentnummer
N5199330730J
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