Drucker, eingeschränkt auf die Satzherstellung
§ 7.
Die Befähigung für das auf die Satzherstellung eingeschränkte Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Satzherstellung und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071498
alte Dokumentnummer
N5197711101Q
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