§ 7 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Prüfungstermin

§ 7.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007023

Dokumentnummer

NOR12076657

alte Dokumentnummer

N5199010486J

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