§ 7 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Ladung zur Prüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung sowie die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075523

alte Dokumentnummer

N5198810676E

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