Ladung zur Prüfung
§ 7.
Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung sowie die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006920
Dokumentnummer
NOR12075523
alte Dokumentnummer
N5198810676E
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