§ 7 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071793

alte Dokumentnummer

N5197810015P

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