Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 7.
(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zu stellen.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091286
alte Dokumentnummer
N5199913709U
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