Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
- 1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und der Unternehmerprüfung und
- 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zur Unternehmerprüfung antritt.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088095
alte Dokumentnummer
N5199658087J
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