Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist,
- 1. a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater oder
- b) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Z 2 oder
- c) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Z 2 oder
- d) den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater
- und
- 2. die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
- 3. die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
- 4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 8 im Ausmaß von mindestens 1 000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 9 Abs. 3.
(2) Zur Prüfung ist weiters zuzulassen, wer
- 1. zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oder
- 2. zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist.
(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines sonstigen vom Prüfungswerber gemäß Abs. 1 Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 4 insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums dem § 8 entspricht.
Schlagworte
Lebensberater, Eheberater, Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085016
alte Dokumentnummer
N5199530329L
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