Ladung zur Prüfung
§ 7.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung (§ 2) sowie die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007004
Dokumentnummer
NOR12076248
alte Dokumentnummer
N5198911716F
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