§ 7 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Ladung zur Prüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung (§ 2) sowie die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076248

alte Dokumentnummer

N5198911716F

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