Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
- oder
- 2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 5. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. auf mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.
(2) Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so verringert sich die vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 4 jeweils um ein Jahr.
Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12073540
alte Dokumentnummer
N5198310173Q
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