§ 7 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. (Anm.: Tritt gem. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 317/1989 mit 1. Juli 1990 in Kraft.)
  2. 5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
  1. 7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit oder
  2. 8. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:

Wirtschaftsuniversität Wien

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12076081

alte Dokumentnummer

N5198910969A

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