Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. (Anm.: Tritt gem. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 317/1989 mit 1. Juli 1990 in Kraft.)
- 5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
- 6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit oder
- 8. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.
Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12076081
alte Dokumentnummer
N5198910969A
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