§ 7 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Prüfungsgebühr

§ 7.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Transportagentenprüfung eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Transportagentenprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Gebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn er

  1. 1. zur Transportagentenprüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Transportagentenprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebühr, Rücktritt

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072477

alte Dokumentnummer

N51979163070

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