Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).
Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen
§ 7.
Vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist abzusehen, wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
20001231
Dokumentnummer
NOR40017413
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
