§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiete der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach vorheriger Erstellung der Handelsbilanz und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von sechs Stunden und
  2. 2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die nach Wahl des Kandidaten entweder eine Arbeit aus dem Gebiete des Zollrechtes oder eine Arbeit aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern und Monopole oder eine Arbeit aus dem Gebiete der Gebühren und Verkehrsteuern zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008318

Dokumentnummer

NOR12096793

alte Dokumentnummer

N61974107080

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