§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, und zwar

  1. 1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge mindestens zweier aufeianderfolgender Handels- und Steuerbilanzen zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden;
  2. b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in der Höchstdauer von drei Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam abzuhalten sind;
  1. 2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008343

Dokumentnummer

NOR12097562

alte Dokumentnummer

N61975107800

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