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§ 7 Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1915

§ 7

Personen, die sich mit der Krankenbehandlung oder Krankenpflege beschäftigen, müssen beim Betreten eines zur Absonderung benützten Raumes alle je nach der Natur der Krankheit gebotenen Vorsichtsmaßregeln (Anziehen waschbarer Überkleider, eines eigenen Schuhwerkes, Gamaschen u. dgl.) beobachten.

Sie dürfen im Krankenraume weder essen, noch trinken, noch rauchen.

Bei Verlassen des zur Absonderung benützten Raumes haben sie das Überkleid abzulegen, allfällig auch die Schuhe zu wechseln oder wenigstens zu reinigen und die Hände, nötigenfalls auch das Gesicht, das Haupt- und gegebenenfalls das Barthaar einer genauen Reinigung oder Desinfektion (tunlichst durch ein Bad) zu unterziehen.

Mit der Behandlung und Pflege Blatternkranker dürfen sich nur Personen befassen, die nachgewiesenermaßen mit Erfolg gegen Blattern geimpft und zeitgerecht wiedergeimpft sind.

Pflegepersonen, die einen Kranken oder Krankheitsverdächtigen im Privatpflege haben, dürfen, falls nicht der im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt eine Ausnahme zuläßt, den Pflegedienst bei anderen Kranken nicht übernehmen.

Die für das Pflegepersonal angeordneten Vorschriften haben auf die mit dem Transporte Infektionskranker oder Krankheitsverdächtiger, oder mit der Desinfektion, oder mit der Wartung Ansteckungsverdächtiger betrauten Personen sinngemäße Anwendung zu finden.

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